Kommentar |
Pebo erscheint in zwei St. Galler Urkunden jeweils an erster Stelle der Reihe der Zeugen, einmal als "Pebone comite", außerdem als "Bebonis comitis". Aus der zweiten Nennung geht hervor, dass Pebo ebenfalls zu den Grafen zu zählen ist, selbst wenn die übliche Grafenformel in diesem Fall noch nicht vollständig ausgeprägt ist. Da er unmittelbar auf den "dux" bzw. Hausmeier Karlmann folgt, kann davon ausgegangen werden, dass Pebo im räumlichen Bereich des Rechtsgeschäfts gräfliche Funktionen wahrnahm (Borgolte, Prosopographie, S. 191) - und dies wohl in einem Gebiet, das sich vom oberen Zürichsee bis hin nach Winterthur erstreckte. Als Bruder des fraglichen Pebo identifiziert wird von der Forschung auch ein Petto, der etwa zur gleichen Zeit Besitz an das Kloster St. Gallen überträgt. In der betreffenden Urkunde erscheinen die Namen von vier Brüdern namens Pepo, Petto, Bertrich und Erich, die in der gleichen Konstellation auch im Reichenauer Verbrüderungsbuch zu finden sind. Dass Pebo in dieser Urkunde ohne den comes-Titel erscheint, der ihm an anderer Stelle beigegeben wird, deutet darauf hin, dass er damals noch kein Graf gewesen ist. Borgolte (Prosopographie), S. 192 gibt allerdings auch zu bedenken, Pebo könne seinen Grafentitel in erster Linie seiner Herkunft und Abstammung verdankt haben. Vermutlich sei P.s Comitat deshalb auch weniger als Amtsstellung, sondern als Attribut seiner Adelsherrschaft zu werten. Es ist durchaus denkbar, dass die vier namentlich bekannten Brüder das Grafenamt zumindest zeitweise gemeinsam wahrgenommen haben.
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