Kommentar |
Im Reichenauer Verbrüderungsbuch erscheint ein Nebi comis unter den verstorbenen gräflichen Wohltätern des Klosters in der zweiten Hälfte des 8. und zu Beginn des 9. Jahrhunderts. In dieser Auflistung wird Nebi ebenso wie in der St. Galler Traditionsurkunde vor einem Ruadb(er)t comis geführt, woraus geschlossen wurde, dass es sich bei Nebi um den Vater des erwähnten Grafen handelte (Rotbertus comes, filius Hnabi condam). Auf der Basis dieser Überlegungen lässt sich zumindest ein terminus ante quem für den Tod des Nebi festlegen. Weiterhin handelt es sich bei Nebi aller Wahrscheinlichkeit nach um den Großvater Hildegarts, der zweiten Frau Karls des Großen. Hildegart war die Tochter von Nebis Tochter Imma und machte Nebi zum Urgroßvater Ludwigs des Frommen. Nach Walahfrid Strabo spielte der Ratschlag eines ducis nomine Nebi eine entscheidende Rolle bei der Gründung des Klosters St. Gallen. Auch bei der Gründung der Reichenau agierte Nebi nach der Weltchronik Hermanns des Lahmen in leitender Position: Sanctus Pirminius abbas et chorepiscopus a Berhtoldo et Nebi principibus ad Karolum ductus, Augiaeque ab eo praefectus, serpentes inde fugavit, et coenobialem inibi vitam instituit annis 3. Dazu Borgolte, Prosopographie, 185: „Bei der Beurteilung der beiden Erzählungen wird man feststellen können, dass mit dem dux bzw. princeps Nebi sicherlich N. gemeint war. Der Name ist, zumindest in Alemannien, sehr selten, und eine Aktivität N.s im Bodenseegebiet um 720 lässt sich mit dem urkundlichen Zeugnis aus St. Gallen und mit dem Gedenkbucheintrag aus Reichenau durchaus vereinbaren. Das heißt jedoch nicht, dass die N. zugeschriebene Rolle bei den Klostergründungen gesichert wäre.“ Es ist nicht bekannt, welche Aufgaben Nebi im Rahmen seines Amtes in Alemannien ausgeführt hat. Borgolte, Prosopographie, 185, folgert allerdings aus der Tatsache, dass sein Sohn Ruadbert um 770 Herzog in Überlingen wurde, „dass er hier – als alemannischer Magnat mit oder ohne Herzogsverwandtschaft – vor dem karolingischen Zugriff von ca. 760 Herrschaftsrechte ausgeübt hat“ und über erheblichen Grundbesitz verfügte, den er später an seinen Sohn vererbte.
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